Spenden für die Feuerwehr Gänserndorf

Für jede Spende ist Ihnen die Feuerwehr Gänserndorf sehr dankbar. Ihr gespendetes Geld wird für die Erhaltung bzw. für den Ankauf wichtiger Feuerwehrausrüstung wie etwa Bekleidung verwendet.

Seit dem 01. Jänner 2012 ist es möglich Spenden für freiwillige Feuerwehren von der Steuer abzusetzen. Bei Spenden, welche durch die Banküberweisung erfolgen, genügt der Nachweis ( abgestempelte Erlagschein oder elektronische Quittung ). Das Finanzamt kann gesondert Kontoauszüge als Nachweis über den Spendeneingang anfordern.

Für Spenden in bar stellen wir Ihnen gerne einen Beleg für das Finanzamt aus.

Unser Konto für Ihre Spenden:

Verwendungszweck: Spende

Bank: Raiffeisen-Regionalbank Gänserndorf

Kontonummer: 242 36 63 | IBAN: AT21 3209 2000 0242 3663
Bankleitzahl: 32092 | BIC: RLNWATWWGAE

oder wahlweise Bank: Volksbank Marchfeld

Kontonummer: 426 3133 0000 | IBAN: AT07 4211 0426 3133 0000
Bankleitzahl: 42110 | BIC: MVOGAT2102W

Spendenabsetzbarkeit ab 01.01.2017

Wichtige Informationen im Bezug auf das neue Bundesgesetzblatt (BGBl. 289/2016 vom 24.10.2016) zur Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung/Sonderausgaben-DÜV.

§18 Abs. 8 EStG (Einkommenssteuergesetz) sowie die Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung/Sonderausgaben-DÜV

Seit mehreren Jahren sind Spenden an spendenbegünstigte Einrichtungen, wie die Feuerwehr möglich. Diese könnten bis 01.01.2017 in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. 

Mit der Steuerreform 2015/2016 wurde beschlossen, dass ab 01.01.2017 der automatische Datenaustausch zwischen Freiwilliger Feuerwehr und Finanzamt erfolgt. Damit braucht sich der Steuerzahler nicht mehr selbst darum kümmern, eine Eintragung ist damit auch nicht mehr möglich. Der Spendenabzug wird dann automatisch berücksichtigt. 

Pflichten der Feuerwehr:

Grundsätzlich sind alle Spenden betroffen, welche Freiwillige Feuerwehren oder Landesfeuerwehrverbände ab dem 01.01.2017 von Privatpersonen erhalten.

Eine Übermittlung erfolgt gemäß §1 der Verordnung nur dann, wenn der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum angegeben werden und die Spendendatenübermittlung nicht ausdrücklich untersagt wird. Im Umkehrschluss gilt daher: Ist eine der Daten nicht vorhanden so erfolgt keine Übermittlung.

ACHTUNG:

Problematisch können die Spenden sein, die per Erlagschein bei der Bank einlangen. Der Inhalt eines Erlagscheines ist europaweit geregelt, dabei scheint das Geburtsdatum aber nicht auf. Daher kann das Geburtsdatum alternativ im Feld "Zahlungsreferenz" eingeschrieben werden, damit es auf diesem Weg bekannt gegeben werden.

Die Übermittlung der Daten erfolgt dann bis Ende Februar des Folgejahres. Gemäß § 14 Z 3 der Verordnung sind die Spendedaten dann für den Spender einsehbar, auch wenn keine Daten übermittelt worden sind. Wie eben beschrieben wird dies bis Ende Februar des nächsten Jahres erledigt.

Für einzelne Themen liegen derzeit noch keine ganz genauen Informationen für Feuerwehren vor. Sobald wir nähere Informationen haben werden wir sie an dieser Stelle informieren.

Alle Angaben sind ohne Gewähr, weiterführende Informationen finden Sie unter .BMF - Absetzbarkeit von Spenden - ab 01.01.2017

Quelle: OÖ Landesfeuerwehrverband