Notruf - Gesetzliche Grundlagen - Notrufabgabe / Notrufmissbrauch

Ein Notruf ist ein Signal, welches übermittelt wird, um bei einem Notfall Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei zu alarmieren. Jede nach Anliegen / Situation wird bei der Rufnahme bzw. beim Gespräch entschieden, ob ein Einsatz erfolgt oder nicht. Der Notruf kann via Telefon, Fax, SMS oder z.B. auf Autobahnen über Notrufsäulen abgesetzt werden.

Jedermann ist zur Hilfeleistung verpflichtet und macht sich sonst der unterlassenen Hilfeleistung schuldig ( § 95 StGB ). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Absetzen bzw. Weiterleiten eines Notrufes für jedermann jederzeit zumutbar sein dürfte.

Auszug aus dem Strafgesetzbuch - § 95 Unterlassung der Hilfeleistung:

( 1 ) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr ( § 176 ) unterlässt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, dass die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.

( 2 ) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre.

Rechtsvorschrift für Missbrauch von Notzeichen, Fassung vom 22.05.2013

Langtitel: Bundesgesetz vom 24. Mai 1929 gegen Missbrauch von Notzeichen.
StF: BGBl. Nr. 181/1929 (NR: GP III 306 AB 308 S. 91.)

Änderung:
BGBl. 422/1974 (NR: GP XIII RV 850 AB 1236 S. 113. BR: S. 334.)

§ 1. Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen missbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.