Verbrennen im Freien

Im Bundesgesetzblatt Nr. 405/1993 wurde das flächenhafte Verbrennen von biogenem Material ganzjährig verboten.

Für die Ausbildung von Bundesheer und Feuerwehr wurde im genannten Bundesgesetzblatt eine Ausnahmeregelung erteilt. Diese Organisationen sind für Selbstschutzausbildungen zur Durchführung berechtigt.

Aufgrund der Regelung in diesem Bundesgesetzblatt hat das Land Niederösterreich folgende Ausnahmeregelungen beschlossen:

Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist erlaubt, wenn auf diesen Flächen im Rahmen des Herbstanbaues Raps oder Wintergetreide ( Winterweizen, - roggen, -gerste oder Triticale ) ausgesät werden sollen.

Das Verbrennen von Stoppeln und Stroh von Getreide oder Mais ist erlaubt, wenn nachstehende Schädlinge oder Pilzkrankheiten  epidemieartig auftreten:

  • Getreidehalmwespe
  • Rote Weizengallmücke
  • Sattelmücke
  • Halmbruchkrankheiten
  • Schwarzbeinigkeit
  • Septoria

Für die oben genannten Ausnahmen bedarf es einer Genehmigung der Gemeinde!

Ebenso ist das punktuelle Verbrennen von biogenem Material außerhalb von Anlagen in der Zeit von 01. Mai bis 15. Sepember verboten. Ausnahmen hierfür sind:

  • Lagerfeuer, Gillfeuer und Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
  • Abflämmen von bewachsenen und unbewachsenen Böden als Maßnahme des Pflanzenschutzes
  • Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes
  • das punktuelle Verbrennen im Rahmen von Übungen des Bundesheeres und der Feuerwehr

Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich und aus dem landwirtschaftlichen nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich außerhalb von Anlagen wurde ganzjährig verboten.